
Die Türkische Limited wird in den §§ 503 ff. türkisches HGB (nach-
folgend: THGB) geregelt.
Demnach wird eine Limited von mindestens zwei und höchstens 50 Gesellschaftern unter einer Firma gegründet. Die Gesellschafter haften nicht mir ihrem persönlichen Vermögen, außer
es liegen die vom Gesetz geregelten Ausnahmen vor (z.B. Schulden gegenüber dem Staat).
Der Gesellschaftsvertrag, der schriftlich und von allen Gesellschaftern vollständig unterschrieben sein muss, bedarf folgenden Mindestinhalts:
Darüber hinaus bedarf die Gründung einer türkischen Limited einer Bestätigung der Gewerbeanzeige (sog. tasdikname) durch die örtliche Gemeinde.
Das Mindeststammkapital muss 5000,00 YTL (Neue Türkische Lira) und die Einlagen mindestens 25,00 YTL betragen.
Das Stammkapital kann als Bareinlage oder Sacheinlage erbracht werden. Das Stammkapital ist innerhalb von drei Monaten nach Grün-
dung mit einem Viertel einzuzahlen, der Rest ist innerhalb von drei Jahren einzulegen.
Wenn die Einlage als Sacheinlage geleistet werden möchte, muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, woraus die Sacheinlage genau besteht, wie sie bewertet wird und wie viel Prozent sie von der Gesamt-
einlage gleich steht.
Die türkische Limited wird in das Handelsregister eingetragen, in dem sich der Sitz der Limited befindet. Durch die Eintragung erlangt die Limited Rechtsfähigkeit. Zu beachten ist, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten haften, die vor der Eintragung entstanden sind.
Der Antrag sollte folgendem Inhalt entsprechen:
Die türkische Limited besteht aus folgenden Organen:
Neben dem Zeitablauf gibt es für die türkische Limited folgende Auflösungsgründe:
Die GmbH wir durch:
gegründet.
Die türkische Limited kann hiernach jetzt auch durch eine Person gegründet werden. Die Beschränkung, dass es nicht mehr als 50 Gesellschafter geben darf, bleibt jedoch bestehen.
Im Falle des Herabsinkens auf einen Gesellschafter muss dieser Umstand binnen sieben Tagen ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, ansonsten tragen die Geschäftsführer die Verantwortung für daraus entstehende Schäden.
Das Mindeststammkapital beträgt hier 25.000,00 YTL, nicht mehr 5.000,00 YTL, die Mindesteinlagen bleiben jedoch gleich, nämlich 25,00 YTL.
Gesetz über ausländische Direktinvestitionen
Für Ausländer relevante Themen sind im Gesetz über ausländische Direktinvestitionen geregelt.
Dieses wurde am 17.06.2003 erlassen und strebt den Zweck an, Investitionen fremden Vermögens so leicht wie möglich zu gestalten.
Demnach sind türkische und ausländische Investoren gleich zu behandeln (sog. Diskriminierungsverbot).
Auch die Investitionsgenehmigung für Ausländer ist inzwischen nicht mehr nötig.
Enteignung
Das fremde Vermögen kann nur enteignet werden bei Bestehen eines öffentlichen Interesses und nur, wenn der Kaufpreis abgedeckt wird.
Aneignung unbeweglicher Sachen
Rechtsfähige Gesellschaften, die von Ausländern in der Türkei ge-
gründet wurden, haben das gleiche Recht, unbewegliches Vermögen und beschränkt dingliche Rechte zu erwerben, wo es auch den türkischen Staatsangehörigen gestattet ist.
Konfliktlösung
Neben den zuständigen türkischen Gerichten (Ordentliche Gerichte) kann auch der Weg zum nationalen und internationalen Schieds-
verfahren eingeschlagen werden, wenn sich die Parteien hierüber einig sind.
Anstellung fremden Personals
Die Anstellung fremden Personals ist möglich durch die Erlaubnis-
erteilung des türkischen Ministeriums für Arbeit.
Dies wiederum wird durch die Kriterien des Gesetzes über die Arbeitserlaubnis von Ausländern mit der Nr. 4817 geregelt. Nach § 5 dieses Gesetzes wird zunächst eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt, die ein Jahr währt. Ist die Person nach einem Jahr noch am selben Arbeitsplatz und noch im selben Beruf beschäftigt, so kann die Erlaubnis um zwei Jahre verlängert werden.
Nach drei Jahren Arbeitszeit ist es möglich, im gleichen Beruf, jetzt aber auch bei verschiedenen Arbeitgebern die Arbeitserlaubnis bis zu sechs Jahren zu verlängern.
Nach § 6 des o.g. Gesetzes wird eine unbefristete Arbeitserlaubnis unter folgenden Bedingungen erteilt: Soweit in den zwei oder vielseitigen Verträgen, von denen eine Vertragspartei in der Türkei ist, nichts anderes vorgesehen ist, wird eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt, wenn unbeachtet der Umstände im Arbeitsmarkt, derjenige sich ununter-
brochen und legal acht Jahre lang in der Türkei aufgehalten hat, oder insgesamt sechs Jahre in der Türkei gearbeitet hat.
§ 7 des Gesetzes über die Arbeitserlaubnis von Ausländern mit der Nr. 4817 regelt die Arbeitserlaubnis für selbständige Personen. Diese Arbeitserlaubnis wird denjenigen Personen erteilt, die sich in der Türkei mindestens fünf Jahre legal und ununterbrochen aufgehalten haben.
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Rechtsanwälte Yarayan Czech Louis
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